Mir ist noch nicht vollständig klar, ob und was Sie schriftlich von Ihrer Arbeitslosenkasse erhalten haben.
Haben Sie von der Arbeitslosenkasse einfach eine schriftliche monatliche Abrechnung für die entschädigten Taggelder abzüglich des Zwischenverdiensts für einen bestimmten Monat erhalten? Oder haben Sie von der Arbeitslosenkasse ein Schreiben erhalten, auf dem "Verfügung" oder "wir verfügen" steht und am Ende steht, an welche Organisation und an welche Adresse Sie innerhalb von 30 Tagen eine Einsprache gegen die Verfügung einreichen können, wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind?
Die schriftliche monatliche Abrechnung der Arbeitslosenkasse für die entschädigten Taggelder abzüglich des Zwischenverdiensts für einen bestimmten Monat erfolgt gemäss Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c AVIG in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 AVIG im formlosen Verfahren ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.
Wenn Sie vorher bei der Arbeitslosenkasse eine monatliche Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers eingereicht haben, auf der steht wie viel Ihnen der Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlt hat, können Sie argumentieren, dass Ihr Ersuchen die Anrechnung des Zwischenverdienstes gemäss diesem von Ihnen eingereichten Lohnausweis war und, dass die Arbeitslosenkasse diesen Ersuchen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen hat, wenn die Arbeitslosenkasse nun einen höheren Zwischenverdienst anrechnet, indem die Arbeitslosenkasse einen Lohn anrechnet, den Sie nicht oder zumindest noch nicht erhalten haben. Sie können argumentieren, dass die Arbeitslosenkasse gemäss Artikel 100 Absatz 1 AVIG verpflichtet gewesen wäre Ihnen eine Verfügung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG zuzustellen. Sie können darüber hinaus argumentieren, dass Sie von der Arbeitslosenkasse gemäss Artikel 51 Absatz 2 ATSG eine Verfügung verlangen, da Sie nicht mit der Anrechnung von Lohn, den Sie nicht ausbezahlt erhalten haben, im formlosen Verfahren gemäss Artikel 51 ATSG einverstanden sind und beantragen, dass nur Lohn angerechnet wird, der Ihnen tatsächlich ausbezahlt wird und schreiben, dass das Kapitel Zwischenverdienst und Jahresarbeitszeit mit den Randziffern Randziffern C140 bis C143 nicht anwendbar sind, wenn gemäss dem Arbeitsvertrag kein Jahresarbeitszeitmodell vorliegt, bei dem ein gleichbleibender Monatslohn geschuldet ist und gemäss Artikel 24 AVIG nur tatsächlich erzieltes Einkommen und nicht ein fiktives nicht oder noch nicht bezahltes Einkommen angerechnet werden darf und die Weisung AVIG ALE eine Ausnahme nur vorsieht, wenn gemäss dem Arbeitsvertrag kein Jahresarbeitszeitmodell vorliegt, bei dem ein gleichbleibender Monatslohn geschuldet ist und die übrigen Voraussetzungen der dortigen Randziffern erfüllt sind.
Der Artikel 324 Absatz 1 des Obligationenrechts gilt aber auf jeden Fall, egal ob in ihrem Arbeitsvertrag ein Jahresarbeitszeitmodell vereinbart worden ist oder nicht und egal ob im Arbeitsvertrag ein Stundenlohn vereinbart wurde oder ein Monatslohn vereinbart wurde. Steht im Arbeitsvertrag, dass Sie an bestimmten Wochentagen eine bestimmte Anzahl von Stunden arbeiten müssen? Was steht denn da genau wann und wie viel Arbeit Sie leisten müssen?
Art. 24 Anrechnung von Zwischenverdienst
1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.
2 …
3 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.
3bis Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes.
4 Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
5 Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.
Art. 81 Aufgaben der Kassen
1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
c. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
d. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
e. sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
2 Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen:284
a. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
b. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
Art. 100 Grundsätze
1 Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG):
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982 ... 84_2184/de
Art. 49 Verfügung
1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.
Art. 51 Formloses Verfahren
1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de
Die Berechnung des Zwischenverdiensts, den die Arbeitslosenkasse vom Taggeld abzieht ist in der Weisung AVIG ALE auf den Seiten 229 bis 240 Randziffern C123 bis C155 insbesondere der Seite 236 Randziffern C140 bis C143 geregelt. Die Randziffern C140 bis C143 betreffen aber einen Arbeitsvertrag mit einem Jahresarbeitszeitmodell, bei dem ein gleich bleibender Monatslohn geschuldet ist. Ich weiss nicht, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht, ober für Ihr Unternehmen und Ihre Arbeitstätigkeit zusätzlich auch ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt und was dort drinnen steht und ob der Arbeitsvertrag auf Reglemente Ihres Arbeitgebers verweist und diese zu einem Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt.
Weisung AVIG ALE (Arbeitslosenentschädigung):
https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de ... %20ALE.pdf
Art. 324
1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR)):
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de