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    Abrechnung der ALK

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    traurig
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    Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Hallo

    Ich habe mal wieder so einen Fall zum Haareraufen.

    Im Moment arbeite ich zum 5. Mal Teilzeit bei einem Arbeitgeber immer über den Jahreswechsel ab Mitte November bis Ende Februar für die Aktualisierung von Daten für das neue Jahr.

    Mein Vertrag war eigentlich immer gleich. Es wird der Stundenlohn gesamt und aufgedröselt aufgeführt sowie die Stunden pro Woche und das Übliche halt. Feiertage werden nicht bezahlt.

    Ich arbeite ein Pensum von 60% in drei (immer gleichen) Arbeitstagen. Im Dezember hatten wir ja Feiertage, und da einer auf einen Tag gefallen ist, an dem ich sonst arbeite, hatte ich auch frei an dem Tag.

    Nun kommt die liebe Arbeitslosenkasse und rechnet mir einen höheren Bruttoverdienst an, als ich tatsächlich erhalten habe :blush:

    Auf meine Anfrage per Email (telefonisch ist ja eh nie jemand erreichbar...) wurde ich heute, allerdings telefonisch, informiert, dass mein Arbeitsvertrag 25.5 Std. pro Woche vorsieht, ich aber für den Dezember zu wenig gearbeitet hätte (logisch, wenn Feiertage?). Da mein Vertrag auf 25.5 Std. laute, habe mir der Arbeitgeber auch 25.5 Std. Arbeit zu geben und zahlen :blush: . Da er mir aber zu wenig Stunden bezahlt habe, werde das aufgerechnet, was ich eigentlich hätte verdienen müssen. Würden die Stunden nicht im Vertrag stehen, wäre das nicht passiert.

    Ja hallo, wie soll ich oder mein Arbeitgeber denn wissen, dass die 25.5 Stunden jede Woche im Monat erreichen muss und sonst mein Bruttoeinkommen einfach aufgerechnet wird, obwohl ich weniger verdient habe? Sagte sie doch noch, der Arbeitgeber hat ihnen zu wenig bezahlt, er hätte mir mehr Stunden anbieten müssen. Nein, der AG hat genau die Stunden bezahlt, die ich gearbeitet habe. Der ist auch nicht Hellseher, genau so wenig wie ich. Hätte ich und der AG das gewusst, hätte ich halt in KW52 drei anstelle der 2 Tage gearbeitet oder Ueberstunden gemacht, um auf die von der ALK gewünschte Stundenanzahl zu kommen.

    Laut Ihrer Auskunft hätte ich 110.67 (??) Stunden arbeiten müssen im Dezember. Im Dezember waren aber 4 ganze Wochen (KW/49/50/51&52) zu arbeiten zu 25.5 Std., wären somit 102 Std. total für Dezember. Schon das stimmt ja nicht. Effektiv waren es leider nur 94.09 Std.

    Den Freitag, 1. Dezember aus der KW48 kann sie ja kaum dazu rechnen, da ich in der KW48 meine 25.5 Std. bis Ende November (Mo/Mi/Do) erreicht habe.

    Überhaupt entbehrt das doch jeder Logik. Hätte ich jetzt ein 100% Pensum mit 42.5 Std./Woche, müsste ich ja an ein oder zwei Feiertagen arbeiten (da Feiertage unbezahlt) damit mir das ALK nicht einen "fiktiven" Bruttoverdienst anrechnet weil im Vertrag steht 42.5 Std. pro Woche? Und der Arbeitgeber müsste dafür mehr bezahlen, da Arbeit am Sonntag".
    Und normalerweise hat ja eine Woche mit Feiertagen ja auch weniger Arbeitsstunden.

    Ich habe ihr jetzt nochmals geschrieben, dass ihre Stundenrechnung meiner Meinung nach nicht stimmen kann (siehe oben)
    und auch das Beispiel mit den 100%. Zudem wollte ich von Ihr wissen, wie ich denn eine Verfügung schriftlich verlangen kann, ob das per eingeschriebenen Brief erfolgen soll. Das hat sie nicht beantwortet, ich habe vergessen zu fragen als sie am Telefon war. Das hab ich jetzt auch gleich nochmal erwähnt und gleich geschrieben, dass ich eine schriftliche Antwort/Verfügung möchte und mich interessiert, wo das denn steht, dass so gerechnet wird.

    Würde mich interessieren, ob jemand weiss, ob das wirklich so ist.

    Danke an alle, die mir helfen können.

    LG

    @Sozialversichersicherungsb
    Ich weiss nicht, ob ich Sie hier auch rufen kann. Ich vermute, Sie sind der "Superheld" der alle diese Reglemente kennt und mir schon im Be***Forum geholfen hat
    Zuletzt geändert von traurig am Dienstag 6. Februar 2024, 20:28, insgesamt 1-mal geändert.
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Nachtrag, ich arbeite Mo/MI/DO, wie soll das denn aufgehen, wenn eine Woche über den Monatswechsel fällt? Also Montag noch in dem einen Monat, Mi/Do. im nächsten :blush:
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Das kommt mir ein bisschen so vor, wie wenn einem an einem Vorstellungsgespräch vom HR gesagt wird, wer 100% arbeitet, hat 5 Wochen Ferien, bei Teilzeit weniger... Kopfschüttel, muss ich in diesem Fall an den sonst freien Tagen in der Ferienwoche arbeiten gehen? :blush: (sollte ich eigentlich beim nächsten Mal ganz blöd nachfragen :) )
    C
    Chrigo
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Chrigo »

    Hallo, ich kann jetzt auf die Schnelle nicht ausführlich antworten und schon gar nicht mit beweisbaren Begründungen, aber mein Rat ist, legen Sie so schnell wie möglich erstmal per Einschreiben Widerspruch gegen diesen Entscheid ein.
    Damit ist Ihr Widerspruch auch belegbar und hoffentlich noch innerhalb der Widerspruchsfrist.
    E-Mail-Kontakt kann nicht immer sicher belegt werden, gilt manchmal auch nicht überall als offiziell gültiger Einspruch.
    Es kann nicht sein, dass Ihnen und Ihrem Arbeitgeber (gesetzlich vorgeschriebene!) Feiertage als mangelnde Arbeitszeit angerechnet werden! Da liegt definitiv ein Rechenfehler der Arbeitslosenkasse vor!
    Herzliche Grüsse, Chrigo
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Administrator »

    Werden in Ihrem Stundenlohn Abzüge für Ferien und Feiertage gemacht?

    Was steht in Ihrem Vertrag wann Sie Arbeiten? Also steht da Montag, Mittwoch und Donnerstag?
    Was steht zum Pensum? Ist dort eine Bandbreite von Stunden angegeben z.B. 20 bis 30h oder nur ein Wert von 25.5h pro Monat oder gar ein Pensum in Prozent?

    Bei der ALK sollten Sie wenn möglich eine schriftliche Auskunft einfordern mit Angabe der relevanten rechtlichen Angaben. Wenn Sie bei einer Ausgleichskasse sind, sind Sie bestimmt beim RAV angemeldet. Fragen Sie dort unbedingt nach.
    Generell sind eigentlich Stundenlöhne für regelmässige Arbeiten nicht zulässig so weit ich weiss. Aber wo da die Grenzen gezogen werden weiss ich nicht. Wenn der Arbeitgeber Ihnen ein Pensum zuspricht, dass er Ihnen dann nicht anbietet, ist das eine Vertragsverletzung seinerseits. Ich bin daher nicht sicher ob die Ausgleichskasse dies quasi kompensieren muss. Evtl. müssen Sie die fehlenden Stunden beim Arbeitgeber einfordern.
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    Information Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Administrator »

    Nachtrag:

    Sie können Benutzern die ihre E-Mailadresse freigegeben haben, direkt eine E-Mail schreiben.

    Hierzu gehen Sie auf das Profil des entsprechenden Mitglieds z.B. über die Mitgliederliste , und wenn das entsprechende Mitglied seine E-Mailadresse freigegeben hat, steht dort bei KONTAKTDATEN VON MITGLIED unter E-Mail-Adresse: E-Mail an Mitglied senden.
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    Sozialversicherungsb
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Sozialversicherungsb »

    Mir ist noch nicht vollständig klar, ob und was Sie schriftlich von Ihrer Arbeitslosenkasse erhalten haben.

    Haben Sie von der Arbeitslosenkasse einfach eine schriftliche monatliche Abrechnung für die entschädigten Taggelder abzüglich des Zwischenverdiensts für einen bestimmten Monat erhalten? Oder haben Sie von der Arbeitslosenkasse ein Schreiben erhalten, auf dem "Verfügung" oder "wir verfügen" steht und am Ende steht, an welche Organisation und an welche Adresse Sie innerhalb von 30 Tagen eine Einsprache gegen die Verfügung einreichen können, wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind?

    Die schriftliche monatliche Abrechnung der Arbeitslosenkasse für die entschädigten Taggelder abzüglich des Zwischenverdiensts für einen bestimmten Monat erfolgt gemäss Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c AVIG in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 AVIG im formlosen Verfahren ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.

    Wenn Sie vorher bei der Arbeitslosenkasse eine monatliche Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers eingereicht haben, auf der steht wie viel Ihnen der Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlt hat, können Sie argumentieren, dass Ihr Ersuchen die Anrechnung des Zwischenverdienstes gemäss diesem von Ihnen eingereichten Lohnausweis war und, dass die Arbeitslosenkasse diesen Ersuchen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen hat, wenn die Arbeitslosenkasse nun einen höheren Zwischenverdienst anrechnet, indem die Arbeitslosenkasse einen Lohn anrechnet, den Sie nicht oder zumindest noch nicht erhalten haben. Sie können argumentieren, dass die Arbeitslosenkasse gemäss Artikel 100 Absatz 1 AVIG verpflichtet gewesen wäre Ihnen eine Verfügung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ATSG zuzustellen. Sie können darüber hinaus argumentieren, dass Sie von der Arbeitslosenkasse gemäss Artikel 51 Absatz 2 ATSG eine Verfügung verlangen, da Sie nicht mit der Anrechnung von Lohn, den Sie nicht ausbezahlt erhalten haben, im formlosen Verfahren gemäss Artikel 51 ATSG einverstanden sind und beantragen, dass nur Lohn angerechnet wird, der Ihnen tatsächlich ausbezahlt wird und schreiben, dass das Kapitel Zwischenverdienst und Jahresarbeitszeit mit den Randziffern Randziffern C140 bis C143 nicht anwendbar sind, wenn gemäss dem Arbeitsvertrag kein Jahresarbeitszeitmodell vorliegt, bei dem ein gleichbleibender Monatslohn geschuldet ist und gemäss Artikel 24 AVIG nur tatsächlich erzieltes Einkommen und nicht ein fiktives nicht oder noch nicht bezahltes Einkommen angerechnet werden darf und die Weisung AVIG ALE eine Ausnahme nur vorsieht, wenn gemäss dem Arbeitsvertrag kein Jahresarbeitszeitmodell vorliegt, bei dem ein gleichbleibender Monatslohn geschuldet ist und die übrigen Voraussetzungen der dortigen Randziffern erfüllt sind.

    Der Artikel 324 Absatz 1 des Obligationenrechts gilt aber auf jeden Fall, egal ob in ihrem Arbeitsvertrag ein Jahresarbeitszeitmodell vereinbart worden ist oder nicht und egal ob im Arbeitsvertrag ein Stundenlohn vereinbart wurde oder ein Monatslohn vereinbart wurde. Steht im Arbeitsvertrag, dass Sie an bestimmten Wochentagen eine bestimmte Anzahl von Stunden arbeiten müssen? Was steht denn da genau wann und wie viel Arbeit Sie leisten müssen?

    Art. 24 Anrechnung von Zwischenverdienst
    1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.

    2 …

    3 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.

    3bis Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes.

    4 Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

    5 Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.

    Art. 81 Aufgaben der Kassen
    1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:
    a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
    b. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
    c. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
    d. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
    e. sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.

    2 Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen:284
    a. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
    b. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.

    Art. 100 Grundsätze
    1 Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.

    Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG):
    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982 ... 84_2184/de

    Art. 49 Verfügung
    1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.

    2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

    3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

    4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

    5 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

    Art. 51 Formloses Verfahren
    1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.

    2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de

    Die Berechnung des Zwischenverdiensts, den die Arbeitslosenkasse vom Taggeld abzieht ist in der Weisung AVIG ALE auf den Seiten 229 bis 240 Randziffern C123 bis C155 insbesondere der Seite 236 Randziffern C140 bis C143 geregelt. Die Randziffern C140 bis C143 betreffen aber einen Arbeitsvertrag mit einem Jahresarbeitszeitmodell, bei dem ein gleich bleibender Monatslohn geschuldet ist. Ich weiss nicht, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht, ober für Ihr Unternehmen und Ihre Arbeitstätigkeit zusätzlich auch ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt und was dort drinnen steht und ob der Arbeitsvertrag auf Reglemente Ihres Arbeitgebers verweist und diese zu einem Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt.

    Weisung AVIG ALE (Arbeitslosenentschädigung):
    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de ... %20ALE.pdf

    Art. 324
    1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

    2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR)):
    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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    Sozialversicherungsb
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Sozialversicherungsb »

    Was steht denn im Arbeitsvertrag über Feiertage? Steht im Arbeitsvertrag, dass Feiertage durch einen prozentuellen Zuschlag zum Stundenlohn bereits abgegolten sind? Steht im Arbeitsvertrag, dass und welche Feiertage genau vom Arbeitgeber bezahlt werden, auch wenn Sie nicht an diesen Feiertagen arbeiten?

    Feiertagsentschädigung

    Auch an Feiertagen erhalten Stundenlöhner häufig keine Lohnzahlungen des Arbeitgebers. Die Schweiz kennt nur einen eidgenössischen Feiertag, für welchen die Lohnzahlung vorgeschrieben ist, nämlich den 1. August. Für alle übrigen Feiertage gibt es keine gesetzliche Lohnzahlungspflicht.

    https://www.swissmem.ch/de/aktuelles/de ... tagen.html

    https://www.arbeitsrecht-aktuell.ch/de/ ... feiertage/
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    @Sozialversicherungsb

    Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.

    Es ist wie Sie schreiben "Auch an Feiertagen erhalten Stundenlöhner häufig keine Lohnzahlungen des Arbeitgebers", Feiertage sind nicht bezahlt laut Vertrag.

    Ich habe Ihnen die Unterlagen: Verfügung und Arbeitsvertrag, per Email soeben zugestellt.

    Dass es ein Problem ist, wenn die Stunden pro Woche im Arbeitsvertrag erwähnt sind, war weder mir noch dem AG bewusst. Wie um alles in der Welt soll ein "Normalsterblicher" sämtliche Artikel aus AVIV und AVIG auswendig kennen?

    Herzliche Grüsse und Danke für Ihre Hilfe.

    Auch allen anderen Danke für die Antworten.
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Administrator hat geschrieben: Dienstag 6. Februar 2024, 23:40 Werden in Ihrem Stundenlohn Abzüge für Ferien und Feiertage gemacht?

    Was steht in Ihrem Vertrag wann Sie Arbeiten? Also steht da Montag, Mittwoch und Donnerstag?
    Was steht zum Pensum? Ist dort eine Bandbreite von Stunden angegeben z.B. 20 bis 30h oder nur ein Wert von 25.5h pro Monat oder gar ein Pensum in Prozent?

    Bei der ALK sollten Sie wenn möglich eine schriftliche Auskunft einfordern mit Angabe der relevanten rechtlichen Angaben. Wenn Sie bei einer Ausgleichskasse sind, sind Sie bestimmt beim RAV angemeldet. Fragen Sie dort unbedingt nach.
    Generell sind eigentlich Stundenlöhne für regelmässige Arbeiten nicht zulässig so weit ich weiss. Aber wo da die Grenzen gezogen werden weiss ich nicht. Wenn der Arbeitgeber Ihnen ein Pensum zuspricht, dass er Ihnen dann nicht anbietet, ist das eine Vertragsverletzung seinerseits. Ich bin daher nicht sicher ob die Ausgleichskasse dies quasi kompensieren muss. Evtl. müssen Sie die fehlenden Stunden beim Arbeitgeber einfordern.
    Hallo

    Es steht im Arbeitsvertrag Folgendes:

    3. Salär
    Die ArN wird im Stundenlohn angestellt. Der Brutto-Stundenlohn beträgt CHF XY und setzt sich wie folgt zusammen:
    Stundenlohn: CHF XY
    Ferienanteil (10.64%): CHF XY
    Anteil 13. Monatslohn (8.33%): CHF XY
    Der Lohn wird monatlich ausbezahlt.

    4. Arbeitspensum / wöchentliche Arbeitszeit und Überstundenregelung
    Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25.50 Stunden (Basis-Wochenarbeitszeit 42,5 Stunden bei 100%), was einem Arbeitspensum von 60% entspricht.
    Die wöchentliche Arbeitszeit verteilt auf drei Arbeitstage pro Woche ergibt eine tägliche Sollarbeitszeit von 8.5 Stunden/Tag. Nach Absprache mit dem ArG ist auch eine andere Aufteilung innerhalb der Arbeitswoche oder auch mehrerer Arbeitswochen möglich. Überstunden werden wie die Normalarbeitszeit als Stundenlohn abgerechnet und vergütet jedoch ohne Ferienanteil und Anteil 13. ML.

    Ich konnte die Tage wählen und arbeite somit MO/MI/DO. In der KW52 war der Montag ein Feiertag, deswegen habe ich da nur 2 Tage gearbeitet, weil mir (und dem AG wohl auch nicht) bewusst war, dass die ALK auf diesen 25.5 Std. besteht, trotz 2 Feiertage in dieser Woche. Der AG hat auch nicht von mir verlangt, dass ich die 25.5 Std. erfüllen muss in der KW52.

    Ich habe mittlerweile eine Verfügung erhalten von der ALK.

    Die ALK rechnet den Verdienst, welchen ich im Dezember erzielen hätte müssen (tolles Deutsch) wie folgt:
    25.5 Stunden : 5 Arbeitstage x 21.7 = 110.67 Stunden pro Monat. Nach dieser Berechnung fehlen mir für Dezember aber 2 Tage, was ja nicht aufgehen kann, da ich in KW48-51 jeweils die 25.5 Stunden gerarbeitet habe und nur in KW52 17 Std. anstelle von den 25.5 Std. pro Woche, währen ein fehlender Arbeitstag zu 8.5 Std.
    In der KW 48 wurden die 25.5 Stunden mit dem November-Lohn abgerechnet, da der letzte Arbeitstag in der KW48 am Freitag, 1. Dezember war, ich aber MO/MI/DO arbeite.
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Wieso hat mich das Forum jetzt gerade Mitten in einem Beitrag rausgeworfen und ich musste mich neu Einloggen?
    Fange ich halt nochmal an.

    In einem Arbeitsvertrag muss laut OR ja die Arbeitszeit aufgeführt werden. Auch wenn jetzt z.B. nur stehen würde, die Betriebliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden ist ja das Pensum von 60% trotzdem auch im Arbeitsvertrag. Also kann sich die ALK ja jederzeit die Stunden pro Woche ausrechnen X( egal ob da jetzt explizit steht, dass ich 25.5 Std pro Woche arbeite oder das nicht so erwähnt ist.

    Mich wundert in diesem Zusammenhang nur, dass mir die "Tante" vom der ALK am Telefon gesagt hat, wenn da keine Arbeitszeit pro Woche stehen würde, wäre der Zwischenverdienst nicht aufgerechnet worden :thinking:

    Habe noch etwas interessantes gefunden:

    Beim Stundenlohn richtet sich die Lohnhöhe nach der tatsächlichen Arbeitszeit, so dass in einem Monat mit weniger Arbeitstagen auch weniger verdient wird als in einem Monat mit mehr Arbeitstagen.
    Quelle: seco.admin.ch

    An den gesetzlich anerkannten Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, dürfen grundsätzlich keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden.
    Quelle: seco.admin.ch


    Zumindest das erste kann ich für die Argumentation brauchen, da nämlich von der ALK ein Durchschnitt von 21.7 Tagen pro Monat gerechnet wurde.

    Edit: Text ergänzt
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Ich habe mal einen Entwurf zu meiner Stellungnahme verfasst, hat jemand eine Ergänzung/Meinung dazu?
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Administrator »

    traurig hat geschrieben: Sonntag 11. Februar 2024, 14:43 Ich habe mal einen Entwurf zu meiner Stellungnahme verfasst, hat jemand eine Ergänzung/Meinung dazu?
    Ich finde Ihr Schreiben nicht schlecht. Habe aber nicht alle Beiträge des Themas sowie die Rechtslage 100% im Überblick.

    Für mich stellt sich noch die Frage des Verschuldens. Also da Sie ja Mo,Di und Do jeweils arbeiten und nichts dafür können wenn der Arbeitgeber den Betrieb an einem Feiertag zumacht, können Sie erstmal nichts dafür wenn Sie an dem Tag nicht arbeiten können. Ich gehe davon aus, dass Ihr Arbeitgeber den Betrieb dann zu hatte. Die ALK argumentiert, dass Sie die Arbeit an einem anderen Tag vor oder nachholen hätten können. Das bedingt aber a) dass der Arbeitgeber Ihnen an diesen Tagen Ihren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann (ist nicht bei allen Jobs der Fall da die Plätze frei sein müssen) und b) dass Sie an einem anderen Tag überhaupt zur Arbeit erscheinen können, also nicht wegen anderen Verpflichtungen eingebunden sind. Gerade bei Teilzeit wäre das ja gut denkbar.

    Ich selber würde argumentieren, dass bei einem Vertrag im Stundenlohn nur die effektiv geleisteten Stunden anzurechnen sind. Denn wenn man sich auf ein fixes Pensum bezieht, dann hätte man Ihnen einen Monatslohn mit den entsprechenden bezahlten Feiertagen anbieten müssen. Somit sind Sie im Stundenlohn schlechter gestellt und dafür werden Sie jetzt von der ALK sanktioniert bzw. nicht entsprechend kompensiert.


    Fazit:
    Sie regen mit Ihrer Stellungnahme eine Überprüfung in Ihrem Fall an und ersuchen in Ihrem Antrag eine nachträgliche Korrektur der Auszahlung.

    Vom Wortlaut her würde ich Schreiben:
    Ich ersuche Sie für den Monat Dezember 2023 die effektiv geleisteten Stunden zu berücksichtigen und die Differenz auszuzahlen.

    Falls Sie meinem Gesuch nicht entsprechen, bitte ich Sie um eine vollständige Stellungnahme der gültigen Rechtspraxis zu meinem Fall.
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Administrator hat geschrieben: Sonntag 11. Februar 2024, 17:52
    traurig hat geschrieben: Sonntag 11. Februar 2024, 14:43 Ich habe mal einen Entwurf zu meiner Stellungnahme verfasst, hat jemand eine Ergänzung/Meinung dazu?
    Ich finde Ihr Schreiben nicht schlecht. Habe aber nicht alle Beiträge des Themas sowie die Rechtslage 100% im Überblick.

    Danke. Nun ja, die Rechtslage kann man sich immer so biegen wie es einem passt, besonders bei diesen Ämtern... Leider finde ich keine genaue Angaben dazu, wie das mit dem Feiertag ist. Ausser das von der Seco. Und dass nur der 1. August bezahlt werden MUSS.
    Aber das mit der "Durchschnittsrechnung", das sie damit rechtlich "durchkommen" kann ich mir nicht vorstellen.


    Für mich stellt sich noch die Frage des Verschuldens. Also da Sie ja Mo,Di und Do jeweils arbeiten und nichts dafür können wenn der Arbeitgeber den Betrieb an einem Feiertag zumacht, können Sie erstmal nichts dafür wenn Sie an dem Tag nicht arbeiten können. Ich gehe davon aus, dass Ihr Arbeitgeber den Betrieb dann zu hatte. Die ALK argumentiert, dass Sie die Arbeit an einem anderen Tag vor oder nachholen hätten können. Das bedingt aber a) dass der Arbeitgeber Ihnen an diesen Tagen Ihren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann (ist nicht bei allen Jobs der Fall da die Plätze frei sein müssen) und b) dass Sie an einem anderen Tag überhaupt zur Arbeit erscheinen können, also nicht wegen anderen Verpflichtungen eingebunden sind. Gerade bei Teilzeit wäre das ja gut denkbar.


    Das Verschulden wird mir und dem Arbeitgeber angelastet, er hätte 25.5 Std. wie im Vertrag steht anbieten müssen und ich hätte 25.5 Std. arbeiten müssen in der KW52 oder diese Stunden vor- bzw. nachholen. Der Arbeitgeber hat mir zuwenig bezahlt und ich habe zuwenig gearbeitet (O-Ton am Telefon).
    Es wird argumentiert, dass die ALK nicht dafür aufkommen müsse, wenn der AG keine Feiertage bezahle. Im Vertrag stehen 25.5 Std. pro Woche, also MÜSSE der AG diese Stunden anbieten und ich hätte die an einem anderen Tag* leisten sollen. *Deswegen mein Beispiel mit dem 100% Pensum, wie bitte will die ALK denn in so einem Fall argumentieren?

    Mal abgesehen, wäre ich auf der "faulen Haut" gelegen und hätte keinen Zwischenverdienst, hätte die ALK den Feiertag auch bezahlt.
    Die Höhe ist, dass dann noch gleich ein zusätzlicher Tag verlangt wird, also Mehrstunden, da die ALK ja mit einem Durchschnitt Arbeitstage pro Monat rechnet.


    Ich selber würde argumentieren, dass bei einem Vertrag im Stundenlohn nur die effektiv geleisteten Stunden anzurechnen sind. Denn wenn man sich auf ein fixes Pensum bezieht, dann hätte man Ihnen einen Monatslohn mit den entsprechenden bezahlten Feiertagen anbieten müssen. Somit sind Sie im Stundenlohn schlechter gestellt und dafür werden Sie jetzt von der ALK sanktioniert bzw. nicht entsprechend kompensiert.

    Kann ich ja noch irgendwie einbauen. Danke.

    Fazit:
    Sie regen mit Ihrer Stellungnahme eine Überprüfung in Ihrem Fall an und ersuchen in Ihrem Antrag eine nachträgliche Korrektur der Auszahlung.

    Vom Wortlaut her würde ich Schreiben:
    Ich ersuche Sie für den Monat Dezember 2023 die effektiv geleisteten Stunden zu berücksichtigen und die Differenz auszuzahlen.

    Falls Sie meinem Gesuch nicht entsprechen, bitte ich Sie um eine vollständige Stellungnahme der gültigen Rechtspraxis zu meinem Fall.

    Danke. Die Formulierung gefällt mir gut.
    Ich habe jetzt der Einfachheit halber gleich in Ihrem Text geantwortet.

    Schlussendlich ist es mir egal, ob sie den Feiertag bezahlen oder nicht (bleibt mir ein Tag mehr Arbeitslosengeld nach dem Zwischenverdienst) aber einen zusätzlichen Tag wegen einer Durchschnittsrechnung lasse ich denen nicht durchgehen. Es wären ganz klar Mehrstunden, die der AG hätte anbieten und bezahlen müssen. Das kann die ALK so nicht verlangen. Und ich kann ja ganz klar belegen, dass ausser in der KW52 in jeder Woche die verlangten 25.5 Std. gearbeitet wurden. Und mit dem Zwischenverdienst-Formular, dass keine Mehrstunden angeboten wurden, dass muss der AG da nämlich ausfüllen. Würde da ja stehen und ich hätte abgelehnt, könnten sie mich deswegen Sanktionieren, steht nein, dann können sie das nicht verlangen.
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Administrator »

    Ich bin gespannt was die ALK sagt. Und hoffe dass es zu Ihren Gunsten ist.

    Ich kann mir natürlich vorstellen dass in Ihrem Fall, wo ich anhand der Angaben der Rechtslage und soweit ich es als Laie beurteilen kann, die ALK es darauf ankommen lässt ob Sie eine Beschwerde bei Gericht machen. Aber warten wir ab. Ich finde es auf jeden Fall gut, dass Sie sich für sich einsetzen.
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Danke.

    Ich kann es auch nicht beurteilen. Den Feiertag werden sie mir vermutlich aufrechnen. Beim zusätzlichen Tag nach Durchschnittsrechnung habe ich eher Hoffnung.
    Warte noch bis Freitag mit Absenden, warte noch auf ein weiteres Feedback.

    Melde mich dann wieder, wenn ich weiss, wie entschieden wurde. Bis vor Gericht werde ich kaum gehen, dafür fehlt mir Geld, Zeit, Kraft. Lohnt sich auch nicht bei dem Betrag. Habe schon wieder Stunden aufgewendet für diesen Sch*** und mich aufgeregt deswegen. Kostet mich ein paar graue Haare mehr (wobei die eh schon fast alle grau sind).
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Nachdem ich auf mein erwartetes Feedback eine professionell erstellte Einsprache erhalten habe, wurde diese nun am 23.02.24 auf den Weg geschickt.

    Herzlichen Dank auch hier an @Sozialversicherungsb für die aufgewendete Zeit und die Hilfe.
    Danke auch an alle anderen für Ihre Antworten.

    Sobald ich mehr weiss, melde ich mich wieder.
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Administrator »

    traurig hat geschrieben: Samstag 24. Februar 2024, 13:22 Nachdem ich auf mein erwartetes Feedback eine professionell erstellte Einsprache erhalten habe, wurde diese nun am 23.02.24 auf den Weg geschickt.

    Herzlichen Dank auch hier an @Sozialversicherungsb für die aufgewendete Zeit und die Hilfe.
    Danke auch an alle anderen für Ihre Antworten.

    Sobald ich mehr weiss, melde ich mich wieder.

    Vielen Dank für das Feedback! Ich drücke die Daumen.

    Gruss
    Administrator
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Sozialversicherungsb »

    Ich bin auch gespannt, wie die Arbeitslosenkasse im Einspracheentscheid entscheiden wird. Für die Einsprache wurden die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorschriften aus dem AVIG, der AVIV und der Weisung AVIG-Praxis ALE sowie im Internet verfügbare Rechtsprechung und Webseiten durchgesehen. Allerdings hatte ich keine Zeit in eine rechtswissenschaftliche Bibliothek zu pilgern und unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten in juristischen Fachbüchern und juristischen Fachzeitschriften zu suchen, ob es Urteile zu ähnlich formulierten Arbeitsverträgen gibt, ob der Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre den Lohn für den Feiertag zu bezahlen oder ob sich der Arbeitnehmer bei einer solchen Formulierung aussuchen kann wann die Arbeitstage sind an denen die Arbeit zu leisten ist und der Arbeitgeber deshalb Lohn hätte bezahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer angeboten hätte, dass er wegen dem Feiertag in dem Monat an einem anderen Tag arbeiten kommt. Dass die Arbeitslosenkasse ohne schriftliche sich auf diese arbeitsrechtliche Frage beziehende Begründung einfach so tut, als ob das so sei, empfinde ich als nicht korrekt. Die Berechnung des Zwischenverdiensts für den Monat Dezember 2023 anhand der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage pro Monat ausgehend von der Anzahl der Arbeitstage pro Jahr anstatt der tatsächlichen Anzahl der Arbeitstage (Montag bis Freitag) im Monat Dezember 2023 war abgesehen davon, dass einer dieser Arbeitstage ein im kantonalen Gesetz den Sonntagen gleichgestellter Feiertag war, nicht korrekt. Es geht nicht an, einen Zwischenverdienst anzurechnen, für den nicht tatsächlich Lohn erhalten wurde und für den wahrscheinlich auch kein Recht Bestand dafür Lohn zu erhalten, selbst wenn man angeboten hätte im Dezember 2023 wegen des Feiertags an einem anderen Tag zu arbeiten.
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Danke @Sozialversierungsb, dass Sie sich hier auch nochmal mit einer Erklärung melden.

    Der Eingang der Einsprache wurde mir schriftlich bestätigt mit dem Hinweis, die Bearbeitung könne bis zu 2 Monate dauern.

    Wie es mit dem Feiertag schlussendlich rechtlich aussieht weiss ich nicht. Und dass ich pro Woche die im Vertrag festgelegte Arbeitszeit trotz Feiertagen in dieser Woche hätte leisten müssen, war mir schlicht und ergreifend nicht klar (dem Arbeitgeber auch nicht). Dass ich das hätte wissen müssen, und es somit wohl mein Fehler ist, weiss ich jetzt. Wobei es mich immer noch interessieren würde, wie die ALK bei einem 100% Pensum mit unbezahlten Feiertagen argumentieren würde...

    Was aber nun wirklich nicht geht, abgesehen davon, dass die Mitarbeiterin trotz schriftlicher Anfrage wie eine Verfügung einzureichen sei, versucht hat, mich telefonisch möglichst schnell und kurz "abzufertigen", ist diese Berechnung, wenn man in einem auf etwas mehr als 3 Monate befristeten Arbeitsvertrag im Stundenlohn arbeitet:
    Sozialversicherungsb hat geschrieben: Donnerstag 7. März 2024, 09:32 Die Berechnung des Zwischenverdiensts für den Monat Dezember 2023 anhand der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage pro Monat ausgehend von der Anzahl der Arbeitstage pro Jahr anstatt der tatsächlichen Anzahl der Arbeitstage (Montag bis Freitag) im Monat Dezember 2023 war abgesehen davon, dass einer dieser Arbeitstage ein im kantonalen Gesetz den Sonntagen gleichgestellter Feiertag war, nicht korrekt.
    Mir geht es nicht um die zwei Arbeitstage, die mir für Dezember nicht ausbezahlt wurden von der ALK, verloren sind die ja zum Glück nicht, "nur" auf später verschoben. Was mich aber ärgert, dass die ALK jetzt schon zum 2. Mal versucht, etwas nicht korrekt abzuwickeln. Beim letzten Mal war es "wir bezahlen nur ÖV" egal ob Sie auf den Land ohne ÖV wohnen... bei einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, welche das RAV angeordnet hatte. Das finde ich schon bedenklich, besonders da ja von uns Arbeitslosen auch erwartet wird, dass wir alles korrekt machen und wir sonst sanktioniert werden. Da erwarte ich das aber auch von der ALK und vom RAV, dass ich korrekt behandelt werde.

    Zum Glück habe ich wenigstens dieses Mal einen wirklich guten RAV-Berater, welcher auch daran interessiert ist, wie es ausgeht. Er meinte, für ihn sei das auch gut zu wissen, damit er seine temporär arbeitenden Klienten diesbezüglich entsprechend beraten kann.
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Leider habe ich noch keine Antwort auf die Einsprache erhalten. Melde mich, wenn irgendwann eine Antwort kommt.
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Der Einspracheentscheid ist heute eingetroffen und die Einsprache wurde gutgeheissen.

    Kurzfassung:

    Punkt 1:
    Ihre Einsprache richtet sich gegen die ermittelte Höhe des Zwischenverdienstes im Monat Dezember 2023. Sie sind der Ansicht, dass in dieser Kontrollperiode die Zahl der zu berücksichtigen den Arbeitstage falsch ermittelt worden sei und dass für den 25. Dezember 2023 keine Stunden aufgerechnet werden dürfen.
    Im Monat Dezember 2023 wurden laut Taggeldabrechnung vom 8. Januar 2024 21 kontrollierte Tage sowie ein Einkommen aus Zwischenverdienst von X.XX Franken erfasst, was zu einer Auszahlung von 7.1 Taggeldern führte. Bei der Berechnung des Einkommens ging die Arbeitslosenkasse von durchschnittlich 21.7 Tagen aus und ermittelte 110.67 Stunden
    (25.5 Stunden: 5 Arbeitstage x 21.7). Hier handle es sich jedoch um die durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat innerhalb eines Jahres. Für den Monat Dezember 2023 seien unter Berücksichtigung von wöchentlich 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) jedoch nur 21 Tage zu berücksichtigen.

    Ausserdem sei zu beachten, dass sich in Ihrem Fall die wöchentliche Arbeitszeit von 25.5 Stunden nicht gleichmässig auf 5 Arbeitstage pro Woche verteile, sondern auf 3 Arbeitstage. Der Arbeitgeber habe festgelegt, dass sie jeweils am Montag, am Mittwoch und am Donnerstag arbeiten würden.

    => Einsprache gutgeheissen, Begründung:
    Da Sie bei der XY an jeweils drei Tagen pro Woche arbeiteten (Montag, Mittwoch und Donnerstag), beträgt die tägliche Sollarbeitszeit 8.5 Stunden (25.5 Stunden: 3 Arbeitstage). Im Monat Dezember 2023 waren dadurch mit Ausnahme des Weihnachtsfeiertages 11 Arbeitstage a 8.5 Stunden zu leisten, was einer Sollarbeitszeit von 93.5 Stunden entspricht. Gemäss Lohnabrechnung und Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Dezember 2023 arbeiteten Sie in dieser Kontrollperiode total 94.09 Stunden.


    Punkt 2:
    Laut Arbeitsvertrag der XY war ein wöchentliches Pensum von 25.5 Stunden vereinbart. Gemäss übereinstimmenden Aussagen arbeiteten Sie jeweils am Montag, Mittwoch und Donnerstag, was im Übrigen auch anhand der Bescheinigungen über Zwischenverdienst belegt ist. Der Arbeitgeber bestätigte, dass Sie allfällige Fehlstunden nicht an einem anderen Tag nachholen konnten. Das Bundesgericht kam in einem Urteil zum Schluss, dass gegenüber Angestellten im Stundenlohn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, Feiertage zu entschädigen. Es besteht nur dann ein Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung, wenn dies vertraglich vorgesehen oder üblich ist (BGE 4A_72/2018 E 3.1). Die XY ist jedoch keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt und vertraglich ist keine Feiertagsentschädigung vereinbart.

    => Einsprache gutgeheissen, Begründung:
    Bei Arbeitsverhältnissen mit fest vereinbarten Arbeitszeiten besteht Anspruch auf den vollen, vertraglich vereinbarten Lohn. Aufgrund des vorerwähnten Bundesgerichtsentscheides sowie der Stellungnahme des Arbeitgebers ist jedoch im vorliegenden Fall für den 25. Dezember 2023 (Feiertag) eine Aufrechnung von Stunden nicht gerechtfertigt. Es handelt sich um Fehlstunden, welche weder durch Sie verursacht, noch durch ein Verschulden des Arbeitgebers nicht geleistet worden sind. Unter diesen Umständen wäre eine arbeitsrechtliche Durchsetzung von Lohnansprüchen für diesen Tag nicht realistisch.


    Aus den dargelegten Gründen ist erwiesen, dass Sie im Monat Dezember 2023 die erforderlichen Sollstunden leisteten. Für die Berechnung des massgebenden Einkommens kann somit auf die Stunden abgestützt werden, welche in der Lohnabrechnung und Bescheinigung über Zwischenverdienst aufgeführt sind. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern wird aufgrund dieser Ausführungen eine Neuberechnung der Kontrollperiode Dezember 2023 vornehmen.

    Die Einsprache vom 23. Februar 2024 wird gutgeheissen.


    Den gesamten Text (5 Seiten) stelle ich in einem geschwärzten PDF in den Spoiler. Vielleicht kann das in einem anderen ähnlichen Fall nützlich sein.
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    Zuletzt geändert von traurig am Freitag 19. April 2024, 15:43, insgesamt 1-mal geändert.
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Administrator »

    Es freut mich sehr, dass die Einsprache gutgeheissen wurde! Ich bin gespannt wie die Ausgleichskasse die neue Berechnung vornimmt.
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    Ich hoffe doch sehr, dass die ALK mit der neuen bzw. richtigen Berechnung nicht überfordert ist...
    Eigentlich ganz einfach, den Lohn gemäss Lohnausweis übernehmen und ganz normal ohne Aufrechnung des Zwischenverdienstes abrechnen. Differenzbetrag mir überweisen.
    Hoffentlich geht das nicht auch nochmal 2 Monate...
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    Sozialversicherungsb
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Sozialversicherungsb »

    Es freut mich sehr für Sie, dass im Einspracheentscheid die von mir für Sie geschriebene Einsprache vollumfänglich gutgeheissen wurde und Ihnen die Arbeitslosenkasse nun die fehlenden Taggelder nachzahlen muss.
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    traurig
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von traurig »

    @Sozialversicherungsb
    Das freut mich auch sehr.
    Nochmals vielen Dank für die von Ihnen verfasste Einsprache, die sicher bei den Behörden Eindruck hinterlassen hat ;-)
    C
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    Re: Abrechnung der ALK

    Ungelesener Beitrag von Chrigo »

    (Y)
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